Hier finden Sie die Vereinssatzung der »Bremerhavener Initiative für Kultur e. V.« (BIK) in der aktuellen Fassung vom 23.08.2021.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bremerhavener Initiative für Kultur“ (BIK) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein ist politisch unabhängig.
§ 3
Gewinnausschluss
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit des Vorstands und der Mitglieder des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Für den Zeitaufwand ist
die Zahlung einer Vergütung zulässig. Die Höhe hat sich an der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz zu orientieren. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Bremerhaven zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme auf Antrag.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Beiträge an den Verein sind bis zu Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Austritt erfolgt, zu zahlen.
§ 7
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister und kann durch zwei Beisitzer erweitert werden.
Der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Der Verein wird gerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9
Der Beirat
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand in der Mitgliederversammlung für jeweils das Folgejahr vorgestellt. Sie unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit, (insbesondere Auswahl der
Künstler und Betreuung von Ausstellungen).
§ 10
Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf nur eine fremde Stimme vertreten.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder
per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch den von der Versammlung gewählten Protokollführer aufzunehmen. Diese Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 12
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.08.1985 verabschiedet,
am 22.02.2000, am 16.03.2015 und am 23.08.2021 geändert.